Versicherung zahlt nicht · Gewerbe

Betriebs­schließungs­versicherung zahlt nicht? Wir setzen Ihren Anspruch durch.

Die Betriebs­schließungs­versicherung zahlt nicht — oft bleibt dann beträchtliche Liquidität aus. Gerade um Corona-Schließungen entsteht viel Streit. Wir prüfen Ihre Police, entkräften die Ablehnung und setzen Ihren Anspruch außergerichtlich oder vor Gericht durch.


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Aus juristischer Sicht: das beste Vorgehen

Was Sie wissen sollten, wenn die Betriebs­schließungs­versicherung nicht zahlt

Die Betriebs­schließungs­versicherung zahlt nicht — oft bleibt dann beträchtliche Liquidität aus. Gerade während der Corona-Pandemie entsteht um die Betriebs­schließungs­versicherung viel Streit. Wir erklären, was Sie wissen müssen — wir von Kraemer.Law sind Fachanwälte für Versicherungs­recht und setzen Ihre Ansprüche durch.


Grundlagen

Was ist eine Betriebs­schließungs­versicherung?

Beispiele

Die Bäckerei M verkauft Brot und Kuchen. In der Backstube werden Salmonellen gefunden. Die Behörde schließt daher den kompletten Betrieb. Weiter ordnet sie an, die Backstube zu desinfizieren und alle schon gebackenen Brote und Kuchen zu vernichten.

Eine Betriebs­schließungs­versicherung ist eine besondere Form der Betriebs­unterbrechungs­versicherung. Sie deckt in erster Linie den Fall ab, dass der Betrieb schließen muss, weil eine Behörde die Betriebs­schließung nach dem Infektions­schutz­gesetz (IfSG) angeordnet hat. Dazu kommt es, wenn im Betrieb eine nach dem IfSG meldepflichtige Krankheit oder ein Krankheits­erreger gefunden wird.

Eine solche Schließung wegen „Seuchengefahr" kann vor allem Unternehmen treffen, die Lebensmittel verarbeiten — u. a. Gastronomie, Lebensmittel­händler, Hotelbetriebe, Altenheime und viele mehr. Neben der Schließung selbst wird meist auch die Desinfektion aller Räume und die Vernichtung von Waren und Vorräten angeordnet.

Die Betriebs­schließungs­versicherung hat meist auch zu zahlen, wenn gegen einzelne oder alle Beschäftigte ein Tätigkeits­verbot gem. IfSG verhängt wird. Dasselbe gilt natürlich, wenn nur der Betriebsinhaber betroffen ist.


Versicherungsumfang

Welche Schäden übernimmt eine Betriebs­schließungs­versicherung?

Die Betriebs­schließungs­versicherung deckt Schäden ab, die durch die Schließung der Behörde entstehen. Was genau und wann der Versicherer leistet, hängt stark von den jeweiligen Vertragsbedingungen ab. Hier ein Überblick über gängige Inhalte:

01 Was ist konkret versichert?

Folgende Vermögens­schäden sind meist versichert:

Schäden durch die Schließung selbst. Das umfasst natürlich den entgangenen Gewinn während der Schließung. Hierunter fallen aber auch die fortlaufenden Kosten und die Kosten für eine Wiedereröffnung. Im Wesentlichen werden diese Schäden über die sog. Tages­entschädigung abgewickelt: Der Versicherte erhält pro Tag der Schließung einen festgelegten Betrag, der sich (vereinfacht gesagt) am üblichen Gewinn + Kosten orientiert. Die Leistung ist vertraglich auf 30 oder 60 Schließtage begrenzt.

Lohn- und Gehalts­zahlung für Beschäftigte. Wird einzelnen Mitarbeitern ihre Tätigkeit verboten, übernimmt die Versicherung meist die entsprechenden Personalkosten. Dasselbe gilt für eine Ersatzkraft, die den ausfallenden Betriebsinhaber ersetzt. Meist sehen die Bedingungen vor, dass diese Leistung nicht erbracht wird, wenn der Versicherte bereits die Tages­entschädigung erhält.

Desinfektions­kosten. Ordnet die Behörde eine Desinfektion aller Räume an, kann dies schnell teuer werden. Auch hierfür springt die Versicherung ein.

Schäden an Waren. Das wird vor allem relevant, wenn die Behörde die Vernichtung von Waren und Vorräten anordnet.

Kosten für behördlich angeordnete Ermittlungs- oder Beobachtungs­maßnahmen des Bundes­seuchen­gesetzes.

In vielen Fällen haftet die Versicherung nicht für:

Schäden durch Kriegsereignisse und innere Unruhen.

Schäden durch Naturereignisse. Hierunter fallen z. B. Erdbeben, Erdrutsche, Lawinen, nukleare Strahlung und Ähnliches. Auch nicht erfasst werden Schäden durch die Ableitung von Betriebs­abwässern.

Schäden an Waren oder Vorräten, die bereits zum Zeitpunkt der Lieferung an den betroffenen Betrieb verseucht waren (für einige Versicherer ist entscheidend, ob dem Versicherten die Verseuchung bei Anlieferung bekannt war).

Schäden, für die der Versicherungs­nehmer Anspruch auf Entschädigung des Staates hat. In bestimmten seltenen Konstellationen besteht bei einer behördlich angeordneten Betriebs­schließung z. B. ein direkter Anspruch auf Entschädigung des Betriebes gegen den Staat (vgl. § 56 Abs. 1 IfSG). Auf diesen Anspruch muss der Betrieb zurückgreifen. Die Versicherung muss dann insoweit nicht mehr leisten. Solche Klauseln werden auch mit Blick auf die staatlichen Corona-Hilfen relevant.

Schäden, die durch eine behördliche Maßnahme eingetreten sind, die der Versicherte durch Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben selbst veranlasst hat.

Auch hier kommt es stark auf die Bedingungen des jeweiligen Vertrags an.


Ablehnung erhalten?

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Handlungsempfehlung

Was tun bei einer Betriebs­schließung?

Verhängt die Behörde eine Schließungs­anordnung oder ein Tätigkeits­verbot, muss es schnell gehen:

Der Versicherer zahlt nicht — was kann ich tun?

In der Praxis kommt es oft vor, dass der Versicherer sich zunächst quer stellt und die Zahlung verweigert. Sie sollten zunächst einige Tage bis Wochen abwarten — die Versicherer benötigen eine gewisse Zeit für die Regulierung.

Sollten Sie ein Ablehnungs­schreiben oder gar keine Rückmeldung erhalten, gehen Sie erneut auf den Versicherer zu. Setzen Sie eine Frist zur Zahlung. Es bietet sich ggf. an, dass Sie den Sachverhalt nochmals darstellen und Ihren Standpunkt rechtlich untermauern. Die Erfahrung zeigt, dass einige Versicherer nach dem Schreiben eines Anwalts rasch reagieren. Daher lohnt sich gerade bei größeren Summen meist der Gang zum Anwalt.

Leistet der Versicherer auch nach Ablauf der Frist nicht, kann sich eine Klage lohnen. Diesen Schritt sollten Sie mit einem Rechtsanwalt besprechen — dessen Rat ist ohnehin notwendig. In den meisten Fällen ist für solche Klagen das Landgericht zuständig, vor dem Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.


Sonderfall Corona

Betriebs­schließungs­versicherung bei Corona

Gerade während der Corona-Pandemie ist das Thema der Betriebs­schließungs­versicherung relevant und umstritten. Viele Betriebsinhaber leiden unter einem Lockdown und fragen sich, ob für die damit verbundenen Schäden ihre Versicherung aufkommen muss.

Standpunkt der Versicherer

Die meisten Versicherer verweigern eine Zahlung wegen Schäden durch Corona-Schließungen. Sie argumentieren u. a. damit, dass der Corona-Erreger nicht in den Vertragsbedingungen erwähnt sei und deshalb kein Versicherungsfall vorliege. Zudem werde der Lockdown durch einen landesweiten Beschluss angeordnet. Ein Betrieb müsse aber durch eine einzelne konkrete Anordnung geschlossen werden, damit die Betriebs­schließungs­versicherung greife.

Auffassung der Gerichte

Gegen die Sichtweise der Versicherer gibt es gute Argumente. In diesem Sinne haben bereits folgende Gerichte entschieden, dass im jeweils behandelten Fall die Betriebs­schließungs­versicherung zahlen musste:

Für Versicherungs­schutz entschieden

Andere Gerichte haben zugunsten der Versicherer entschieden:

Zugunsten der Versicherer entschieden

Entscheidend ist stets der individuelle Fall. Ausschlaggebend kann zum Beispiel sein, wann der Versicherungs­vertrag abgeschlossen wurde (war der Corona-Erreger schon bekannt?) und ob die Versicherungs­bedingungen die erfassten Erreger einzeln auflisten oder z. B. auf gesetzliche Auflistungen verweisen. Im zweiten Fall bestehen oft bessere Chancen für Versicherte.

Vorsicht vor Vergleichen!

Wegen dieser Rechts­unsicherheit bieten aktuell viele Versicherer ihren Kunden einen „Kompromiss" an. Darin sagen sie einen Teil der Versicherungs­summe zu.

Achtung · Teilsumme

Wenn Versicherungs­nehmer diesem Angebot zustimmen, verzichten sie im Gegenzug meist auf weitere Ansprüche gegen den Versicherer. Stellen die Gerichte später fest, dass Versicherer bei Corona-Lockdowns vollständig leisten müssen, können Versicherungs­nehmer dies nicht mehr geltend machen — wegen des Vergleichs blieben sie auf ihrer Teilsumme sitzen. Ein solcher Vergleich sollte daher immer mit einem Anwalt besprochen werden.


Auf den Punkt

Fazit

Eine Betriebs­schließungs­versicherung versichert Betriebe gegen Schäden, die durch eine behördlich angeordnete Schließung entstehen. Umfasst werden u. a. entgangener Gewinn, Lohnzahlungen und Kosten für Desinfektion von Räumen oder Vernichtung von Waren. Verweigert der Versicherer die Zahlung, sollte ein Anwalt eingeschaltet werden.

Ob ein Anspruch wegen Schließung während des Corona-Lockdowns besteht, ist noch ungeklärt. Angebote der Versicherer auf Teilsummen sind mit Vorsicht zu genießen. Rufen Sie uns an unter +49 (0)221 650 80 4183 und lassen Sie sich in einem kostenlosen Erstgespräch beraten. Oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@kraemer.law. Wir helfen Ihnen gerne, wenn Sie Fragen zur Betriebs­schließungs­versicherung haben!


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