Zinsanspruch · § 91 VVG

Auszahlung im Verzug? Ihnen stehen 4 % Zinsen nach § 91 VVG zu.

Zahlt Ihre Versicherung länger als einen Monat nach Schadenmeldung nicht aus, schuldet sie Ihnen zusätzlich 4 % Zinsen — ganz ohne gesonderten Verzugsnachweis. Wir prüfen Ihren Fall und setzen den Zinsanspruch durch.


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Ihr Anspruch auf Zinsen nach § 91 VVG

Was viele Versicherte nicht wissen: Bei Auszahlungs­verzug stehen Ihnen 4 % Zinsen zu

Als Kunde einer Versicherung wissen wir, wie wichtig es ist, dass Sie im Falle eines Schadens schnell entschädigt werden. Doch was, wenn die Auszahlung länger auf sich warten lässt? Dann greift § 91 VVG: Sie können 4 % Zinsen auf die ausstehende Versicherungs­leistung verlangen — über sämtliche Sparten hinweg (Hausrat-, Kfz-, Gebäude- oder Berufs­unfähigkeits­versicherung). Anders als bei den klassischen Verzugs­zinsen müssen Sie hier keinen gesonderten Verzug begründen.


Hintergrund

Darum stehen Ihnen Zinsen zu

Zinsen sind ein entscheidender Bestandteil der Entschädigung bei Versicherungen. Aber warum stehen Ihnen diese Zinsen überhaupt zu? Ganz einfach: Im Recht auf eine angemessene Entschädigung ist auch sicher­gestellt, dass Versicherungs­unternehmen zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie in Verzug geraten. Diese Zinsen sollen die finanziellen Schäden mildern, die Sie durch die verspätete Auszahlung Ihrer Entschädigung erleiden.In vielen Fällen sind die Zinsen beträchtlich und können einen erheblichen Unterschied in Ihrer finanziellen Situation machen. Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Zinsen nicht als zusätzliche Belastung für Sie gedacht sind, sondern als Ausgleich für die Unannehmlich­keiten und finanziellen Verluste, die durch Verzögerungen entstehen. Auch erfordert diese Anspruch automatisch nach einem Monat Auszahlungs­verzug. Anders als bei Verzugs­zinsen, die man erst noch begründen muss.

In vielen Fällen sind die Zinsen beträchtlich und können einen erheblichen Unterschied in Ihrer finanziellen Situation machen. Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Zinsen nicht als zusätzliche Belastung für Sie gedacht sind, sondern als Ausgleich für die Unannehmlich­keiten und finanziellen Verluste, die durch Verzögerungen entstehen. Auch erfordert diese Anspruch automatisch nach einem Monat Auszahlungs­verzug. Anders als bei Verzugs­zinsen, die man erst noch begründen muss.

Wichtig zu wissen

Anders als bei Verzugs­zinsen, die man erst noch begründen muss, entsteht der Zinsanspruch nach § 91 VVG automatisch — nämlich einen Monat nach Schadenmeldung, sofern die Schadensfest­stellung abgeschlossen ist.


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Voraussetzungen

Wann stehen Ihnen Zinsen zu?

Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Ihr Anspruch auf 4 % Zinsen nach § 91 VVG greift:

01 Wenn Ihre Versicherung zu lange braucht

Sie haben Anspruch auf Zinsen, wenn Ihre Versicherung zu lange braucht, um Ihre Entschädigung zu zahlen. Festgelegt ist diese Zeitspanne auf einen Monat nach Schadenmeldung. Das passiert oft, wenn sie Zeit braucht, um Ihre Schäden zu bewerten oder bürokratische Prozesse zu erledigen.

Faustregel: Ist seit Ihrer Schadenmeldung mehr als ein Monat vergangen und liegt noch keine Auszahlung vor — beginnt Ihr Zinsanspruch zu laufen.

Die Zinsen gelten ab dem Zeitpunkt, an dem der Schaden ordnungsgemäß gemeldet wurde und die notwendigen Schadens­feststellungen abgeschlossen sind. Erst dann ist die Versicherungs­leistung dem Grunde und der Höhe nach fällig — und die Monatsfrist beginnt zu laufen.

Wenn Sie beweisen können, dass Sie die Reparaturen vorgenommen oder den Ersatz Ihres beschädigten Eigentums erworben haben, haben Sie Anspruch auf Verzinsung Ihrer Entschädigung. Insbesondere bei Neuwert-Entschädigungen ist dieser Nachweis Voraussetzung dafür, dass auch der Neuwert­anteil verzinst wird.

Verjährung beachten

Ihr Anspruch auf Zinsen verfällt nicht, solange die zulässige Frist noch nicht abgelaufen ist. Selbst wenn Ihr Schadensfall bereits abgeschlossen ist, können Sie immer noch Zinsen geltend machen, solange die Zeit nicht abgelaufen ist.


Höhe des Zinsanspruchs

So viele Zinsen stehen Ihnen zu

Die Höhe der Zinsen ist gesetzlich (§ 91 VVG) festgelegt und beträgt 4 %. Dieser Zinssatz kann dazu beitragen, die Kosten, die durch die Verzögerung entstehen, zu decken — und ist im aktuellen Zins­umfeld deutlich höher als die marktüblichen Verzugs­zinsen für Verbraucher.

Es ist wichtig zu beachten, dass Zinsen nicht nur für den Zeitwert­anteil der Entschädigung gelten, sondern auch für den Neuwert­anteil, sobald Sie den Nachweis erbracht haben, dass die Wiederherstellung oder Wieder­beschaffung sicher­gestellt ist. Diese Zinsen sind eine automatische und nahezu obligatorische Leistung, die Ihre Entschädigung wirksam ergänzen.

Um sicherzustellen, dass Sie die Ihnen zustehenden Zinsen erhalten, ist es ratsam, sich an einen erfahrenen Anwalt für Versicherungs­recht zu wenden. Wir von Kraemer.Law stehen Ihnen zur Seite, um sicher­zustellen, dass Ihre Interessen geschützt sind und Sie die maximale Entschädigung sowie Zinsen erhalten, die Ihnen zustehen.


Warum Anwalt einschalten

Darum juristische Hilfe in Anspruch nehmen

Das Thema Zinsen bei Versicherungen kann recht komplex sein und es ist entscheidend, Ihre Rechte zu schützen und die Entschädigung zu erhalten, die Ihnen zusteht. Darum ist juristische Hilfe in solchen Angelegenheiten von großer Bedeutung:

Es ist wichtig zu beachten, dass Zinsen nicht nur für den Zeitwert­anteil der Entschädigung gelten, sondern auch für den Neuwert­anteil, sobald Sie den Nachweis erbracht haben, dass die Wiederherstellung oder Wieder­beschaffung sicher­gestellt ist. Diese Zinsen sind eine automatische und nahezu obligatorische Leistung, die Ihre Entschädigung wirksam ergänzen.

Wenn Sie Fragen zu Zinsen bei Versicherungen haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Bei Kraemer.Law stehen wir Ihnen zur Verfügung, um Ihre Rechte zu schützen und sicher­zustellen, dass Sie die Entschädigung und Zinsen erhalten, die Ihnen zustehen.


Handlungsempfehlung

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Das sollten Sie jetzt tun!

Tipp

Denken Sie auch an die Ihnen zustehende Verzinsung laut § 91 VVG. Sie haben einen Anspruch auf Zinsen, wenn sich die Auszahlung der Entschädigung verzögert.

Entstehen durch die versicherten Ereignisse (Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel) Schäden am Gebäude oder am festen Inventar, kommt der Versicherer für die Kosten der mitversicherten Folgen auf, dazu zählen insbesondere:

01 Schaden gering halten

02 Schaden dokumentieren

03 Versicherung informieren

04 Anwalt kontaktieren


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