Versicherung zahlt nicht

Wasserschaden — Versicherung zahlt nicht? Wir setzen Ihren Anspruch durch. .

Ein Wasserschaden ist ärgerlich genug — kommt noch der Streit mit der Versicherung hinzu, wird es teuer. Wir klären, welche Versicherung zuständig ist, entkräften Ablehnungs­gründe und setzen Ihren Anspruch außergerichtlich oder vor Gericht durch.


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Aus juristischer Sicht: das beste Vorgehen

Was Sie wissen sollten, wenn die Versicherung den Wasser­schaden nicht zahlt

Ein Wasserschaden ist ärgerlich genug — nicht selten kommt noch eine Auseinander­setzung mit der Versicherung hinzu. Will Ihre Versicherung bei einem Wasserschaden nicht zahlen, erklären wir Ihnen, was Sie tun können. Wir von Kraemer.Law sind Fachanwälte für Versicherungs­recht und setzen Ihre Ansprüche durch.


Grundlagen

Was ist ein Wasserschaden?

Merksatz

Bestimmungs­widriger Austritt heißt: Wasser tritt dort aus, wo es nicht hingehört — etwa aus einer geplatzten Leitung. Welche Versicherung den Schaden trägt, hängt davon ab, was beschädigt wurde — der Hausrat, das Gebäude oder beides.

Von einem Wasserschaden spricht man in erster Linie, wenn Wasser austritt, obwohl es das nicht sollte. In der Fachsprache ist die Rede vom „bestimmungs­widrigen Austritt". Schuld daran sind in aller Regel geplatzte Rohre, offene Fenster oder falsch montierte Anschlüsse.

Die Folgen können gravierend sein. Dringt Feuchtigkeit in das Mauerwerk, bildet sich langfristig Schimmel und Hausschwamm. Neben gesundheitlichen Risiken für die Bewohner droht daneben ein erheblicher Wertverlust des Gebäudes. Nicht selten stehen daher hohe Beträge im Raum. Kein Wunder, dass es nach einem Wasserschaden häufig zum Streit mit der Versicherung kommt.


Zuständigkeit

An welche Versicherung muss ich mich bei einem Wasserschaden wenden?

Das hängt vom Schaden ab, der entstanden ist. Diese Übersicht kann nur einen ersten Überblick verschaffen. Wann welche Versicherung Ihren Schaden regulieren muss, hängt von vielen Detailfragen ab, die hier nicht beantwortet werden können. Zudem kommt es entscheidend auf die Vertragsbedingungen an.

01 Schäden am Mobiliar und anderen Gegenständen des Hausrats

Beschädigt das Wasser die private Einrichtung, ist grundsätzlich die Hausrat­versicherung zuständig. Vom Schutz erfasst sind unter anderem diese Gegenstände des privaten Haushalts: Möbel, Haushalts­geräte, Kleidung, Computer und Schmuck.

Wichtig: Versichert sind nur sog. Leitungswasser­schäden — das Leitungswasser muss also schuld am Schaden sein. Gemeint ist unter anderem Wasser aus Zu- und Ableitungs­rohren der Wasserversorgung (inkl. der damit verbundenen Schläuche), aus Geräten, die von diesem Wasser gespeist werden, sowie aus Aquarien und Wasserbetten.

Nicht erfasst sind z. B. Schäden durch Hochwasser, stehendes oder fließendes Gewässer oder Kanalrückstau. Um diese Ursachen abzudecken, müssen Sie Ihre Versicherung um eine sog. Elementarschaden­versicherung erweitern (s. u.).

Wirtschaftlich brisant wird es insbesondere, wenn Schäden am Gebäude entstehen. Daher sind Sie gut beraten, den Wasserschaden schnellstmöglich zu reparieren (natürlich in Absprache mit der Versicherung!). Für die dafür erforderlichen Kosten kommt grundsätzlich die Wohngebäude­versicherung auf. Liegt bereits ein Totalschaden vor, muss die Versicherung regelmäßig die Kosten für die Neuerrichtung übernehmen. Auch den Mietausfall übernimmt die Wohngebäude­versicherung grundsätzlich.

Vom Versicherungsschutz umfasst sind unter anderem: das Wohngebäude, Nebengebäude wie z. B. Garagen, Grundstücks­bestandteile wie z. B. eine Terrasse sowie Gebäude­zubehör, das z. B. der Instandhaltung dient (etwa Feuerlöscher, Leiter).

Blick in den Versicherungs­schein: Dort sollten alle versicherten Gegenstände inkl. der Anbauten genannt sein. Ist ein Wasserschaden an einem nicht genannten Gebäude eingetreten, bedeutet dies nicht gleich das Aus — mitunter ist es von der Angabe eines eng verbundenen Gebäudes miterfasst.

Die Wohngebäude­versicherung schützt zum einen vor Leitungswasser­schäden. Besonders relevant sind sog. Bruch- und Frostschäden. Entstehen sie an Leitungen im Gebäude, sind sie in aller Regel versichert. Außerhalb des Gebäudes erstreckt sich der Versicherungs­schutz im Wesentlichen nur auf Zuleitungen der Wasserversorgung und Warmwasser­leitungen einer Heizung.

Hausrat- und Wohngebäude­versicherung lassen sich um eine sog. Elementarschaden­versicherung erweitern. In diesen Fällen sind dann auch Gefahren wie Überschwemmung (nicht aber Sturmflut) und Rückstau (in der Regel aber nur, wenn eine Rückstau­sicherung besteht) versichert.

Ist der Wasserschaden auf Ihren Nachbarn zurückzuführen, kann mitunter dessen Haftpflicht­versicherung in Anspruch genommen werden. Entsprechendes gilt, wenn Ihr Nachbar einen Wasserschaden von Ihnen oder einer mitversicherten Person (z. B. Ehegatte) ersetzt verlangt: Grundsätzlich springt Ihre Haftpflicht­versicherung ein. Das gilt allerdings nicht, wenn der Wasserschaden vorsätzlich verursacht wurde.

Achtung: Entsteht ein Schaden an der Mietwohnung, muss die Haftpflicht­versicherung eventuell nicht zahlen. Es kommt einmal mehr auf die Vertragsbedingungen an.


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Typische Ablehnungs­gründe

Warum verweigern Versicherungen die Zahlung nach einem Wasser­schaden?

Versicherungen berufen sich auf die unterschiedlichsten Gründe, warum sie einen Wasserschaden nicht regulieren. Nicht selten sind sie im Unrecht. Mit einem erfahrenen Anwalt für Versicherungs­recht kommen Sie dann trotzdem zu Ihrem Recht. Häufig genannt werden z. B. folgende Gründe:

01 Nach Schadenseintritt nicht mitgewirkt

Besonders oft behaupten Versicherungen, ihr Kunde sei seinen Obliegenheiten nach Eintritt des Schadens nicht nachgekommen. Als Versicherungs­nehmer sind Sie z. B. dazu verpflichtet, den Schaden unverzüglich zu melden, zu dokumentieren und weiteren Schaden abzuwenden. Häufig legen die Versicherungen diese Obliegenheiten allerdings zu weit aus oder verweigern die ganze Zahlung, obwohl sie allenfalls kürzen dürften.

Viele Verträge sehen vor, dass Sie einen Teil des Schadens selbst übernehmen müssen. Hier kommt es auf die Vertragsbedingungen an.

Beliebt ist auch das Argument, Sie als Versicherungs­nehmer hätten die Gefahr unzulässig erhöht. Damit sind z. B. Umbauten am Haus gemeint, die die Gefahr eines Wasserschadens erhöhen. Die Versicherung darf in solchen Fällen allerdings nicht automatisch die Leistung kürzen. Es kommt unter anderem darauf an, ob der eingetretene Schaden auf die Gefahrerhöhung zurückzuführen ist und ob Sie von dem erhöhten Risiko wissen konnten.

Hat der Versicherungs­nehmer den Schaden vorsätzlich verursacht, muss die Versicherung nicht zahlen. Sie muss den Vorsatz aber auch beweisen. Kann Ihnen grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, darf die Versicherung die Zahlung evtl. kürzen. Dafür genügt aber nicht jede Unaufmerksamkeit. Nicht ausreichend ist in der Regel etwa, wenn Sie die Waschmaschine ohne Aufsicht laufen lassen. Anders kann es aussehen, wenn die Zuleitung ständig unter Druck steht und platzt.

Gut zu wissen: Die Haftpflicht­versicherung muss in aller Regel auch bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungs­nehmers voll zahlen.

Häufig behauptet die Versicherung, Sie hätten bei Abschluss des Vertrags falsche Angaben gemacht. Selbst wenn das stimmen sollte, muss die Versicherung in vielen Fällen trotzdem zahlen. Entscheidend ist z. B., ob die falschen Informationen mit dem eingetretenen Schaden in Zusammenhang stehen.

Ist Ihr Hab und Gut unterversichert, kommt eine Leistungs­kürzung in Betracht. Ob von einer Unterversicherung zu sprechen ist, hängt allerdings von vielen Details und Bewertungs­fragen ab. Häufig müssen Sachverständige hinzugezogen werden. Diese bewerten dann, ob die Versicherungs­summe niedriger als der Versicherungs­wert (grob: der Wert der versicherten Sache) ist.

Tipp · Kürzen statt Streichen

Viele Ablehnungen sind der Höhe nach überzogen: Selbst wenn eine Obliegenheits­verletzung oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, darf der Versicherer die Leistung oft nur quotal kürzen — nicht komplett verweigern. Lassen Sie eine vollständige Ablehnung nicht ungeprüft.


Handlungsempfehlung

Was kann ich tun, wenn die Versicherung nicht zahlt?

Hier kommt es sehr auf den Einzelfall an. Grundsätzlich können diese Schritte sinnvoll sein:

Haben Sie noch Fragen oder brauchen Sie Hilfe, weil Ihre Versicherung bei einem Wasserschaden nicht zahlt? Dann rufen Sie uns an unter +49 (0)221 650 80 4183 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@kraemer.law. Fachanwalt für Versicherungs­recht Markus Krämer hilft Ihnen gerne!


Ablehnung erhalten?

Versicherer lehnt ab? Wir kennen die typischen Argumentationsmuster.

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Durch Sturm, Hagel, Feuer oder Leitungswasser ist ein Schaden am Gebäude entstanden und die Gebäudeversicherung verweigert die Zahlung? Nicht in jedem Fall ist die Ablehnung der Kostenübernahme oder eine Kürzung der Leistung wirklich berechtigt. Kraemer.Law ist mit dieser komplexen Thematik bestens vertraut. In der Regel zeigt sich, dass ein Anwalt für Versicherungsrecht mögliche Streitigkeiten schnell und einvernehmlich klären kann.

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