Intransparente Regelung in den Bedingungen einer Betriebsschließungsversicherung


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Es bleibt spannend in der Betriebsschliessungsversicherung! Erneut bestätigt das LG München I seine Rechtsprechung, dass eine Regelung in den Versicherungsbedingungen intransparent ist, wenn Sie auf § 6,7 des IfSG verweist, sodann aber katalogartig eine Vielzahl von Krankheiten und Krankheitserregern aufführt, welche nicht vollständig den Aufzählungen im IfSG entsprechen.

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Völlig zu recht sieht das LG München I hierin eine Benachteiligung des Versicherungsnehmers, welcher mit dieser Einschränkung nicht rechnen braucht.

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Der Versicherungsschutz bei derartigen Regelungen bestimmt sich dann allein nach dem allgemeinen Leistungsversprechen und gewährt einen Entschädigungsanspruch, wenn das Versprechen generell auf das IfSG verweist, ohne eine bestimmte Gesetzesfassung zur Grundlage der Leistungspflicht zu machen und wenn das der Betriebsschließung zugrunde liegende Coronavirus im Zeitpunkt der Betriebsschließungsverfügung im IfSG aufgeführt ist.
(LG München I Endurteil v. 20.4.2021 – 12 O 15984/20, BeckRS 2021, 8027, beck-online).

Damit haben bereits 11 Landgerichte bundesweit den Versicherungsschutz bejaht, eine Berufungsentscheidung des OLG München steht aus.

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