Volle Reisekostenrückerstattung auch ohne Reisewarnung möglich!


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Mit Spannung wurden die ersten Gerichtsurteile zur Frage, ob der Reisende aufgrund der Covid-19 Pandemie auch ohne Reisewarnung des Auswärtigen Amtes kostenfrei nach § 651h Abs. 3 BGB von der Reise zurücktreten kann, erwartet. Wie das Amtsgericht Frankfurt .M. (Az.: 32 C 2136/20) nun entschieden hat, muss der Veranstalter sogar dann den vollen Reisepreis erstatten, wenn es noch keine Reisewarnung für das Urlaubsziel gab.

Der Kläger hatte eine für Mitte April geplante Reise storniert. Der Veranstalter hatte auf eine Stornogebühr bestanden, weil noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorgelegen habe.

Grundsätzlich seien nach Auffassung des Gerichts keine allzu strengen Anforderungen an einen Rücktritt vom Reisevertrag aus unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen, bei denen der Veranstalter voll erstatten muss, zu stellen. Reisewarnungen für das Reisegebiet seien nicht zwingend erforderlich und es genüge bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus. Dies sei zum Zeitpunkt der Reisestornierung bereits für das Zielgebiet der Fall gewesen.
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