Versicherung zahlt nicht?

VVA nicht unterschätzen: Anfechtungsrecht des Franchisenehmers bei zu optimistischen Zahlen


Bekannt aus

zdf-logo WDR N-TV tagesschau die-zeit ARD Koelnische-Rundschau RTL sat.1 süddeutsche-zeitung welt-am-sonntag swr general-anzeiger zdf-logo WDR N-TV tagesschau die-zeit ARD Koelnische-Rundschau RTL sat.1 süddeutsche-zeitung welt-am-sonntag swr general-anzeiger

Mit Urteil vom 17.05.2018 hat sich das OLG Hamburg noch einmal zum Anfechtungsrecht des Franchisenehmers bei mangelhafter vorvertraglicher Aufklärung geäußert. Die Aufklärungspflicht des Franchisegebers über die Rentabilität umfasst insbesondere auch die Pflicht, zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen.
Der Umfang der Aufklärungspflichten des Franchisegebers bestimmt sich nach den spezifischen Umständen des jeweiligen Einzelfalles in Abhängigkeit des konkreten vertraglichen Informationsbedarfs des jeweiligen potentiellen Franchisenehmers. Der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es tatsächlich ist.

Der Franchisenehmer darf darauf vertrauen, dass die ihm gegenüber gemachten Angaben zutreffend sind. Er ist regelmäßig darauf angewiesen, sich aufgrund der vorvertraglichen Angaben des Franchisegebers ein Bild von der Zukunftsfähigkeit und den Entwicklungsmöglichkeiten des Unternehmens machen zu können.
Daher darf es seitens des Franchisegebers gesteigerter und besonderer Sorgfalt bei der Darstellung und Nutzbarmachung von Daten, welche die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Franchiseunternehmens prognostizierbar machen sollen. Die mitgeteilten Fakten und Zahlen dürfen in keiner Weise durch den Franchisegeber „geschönt“ werden und müssen die Realitäten des fraglichen Franchise-Systems als notwendige Basis jedweder tauglicher Rentabilitätsprognose insgesamt zutreffend wiedergeben.

Eine Pflichtverletzung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die vom Franchisegeber zur Verfügung gestellten Daten inhaltlich falsch, nicht aktuell oder in der notwendigen Gesamtschau irreführend sind.



weitere Beiträge


Über den Autor

Markus G. Krämer

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie Gründer und Inhaber von Kraemer.Law

Markus G. Krämer verfügt über knapp 20 Jahre Erfahrung im Versicherungs- und Vertriebsrecht. Aufgrund seiner früheren leitenden Tätigkeiten bei der Zurich Gruppe Deutschland und der ERGO Group AG kennt er sowohl die anwaltliche als auch die unternehmensinterne Perspektive der Versicherungswirtschaft. Heute berät und vertritt er Privatpersonen und Unternehmen bundesweit, insbesondere im Versicherungsrecht, Vertriebsrecht und Franchiserecht.